{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-59_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4615&type=1563347022&cHash=90f4116a63712a7efbece1ab6241ce8a", "Checksum": "c3b7841bf370578b605a95bdcf1f49d5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 2 lit. a, Art. 28 , Art. 29 DBG (SR 642.11). 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Liegenschaftenhändler:\nRückstellung für künftige Prozesskosten; keine Abschreibungen auf\nLiegenschaften des Umlaufvermögens (Verwaltungsrekurskommission, 20.\nMai 2010, I/1-2009/59).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Vitus Demont\n\nX und Y, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch St. Galler Steuerexperten AG, Rorschacher Strasse 1, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2005)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X und Y, Jahrgang 1939 bzw. 1943, wohnen in einem Eigenheim in A. Eigenen\nAngaben zufolge ist X seit mehreren Jahrzehnten im Immobilienbereich tätig. Er ist\nEigentümer der Einzelfirma P. Zudem sind die Beschwerdeführer Eigentümer der Q AG\n(Zweck: Überbauung von Grundstücken als Generalunternehmerin für Wohn- und\nIndustriebedarf). Die R AG (Zweck: Betrieb eines Architektur- und Planungsbüros sowie\nErstellung von Bauwerken auf eigene oder fremde Rechnung) und die S AG (Zweck:\nVerwaltung von Liegenschaften) stehen im Eigentum von X und Y und ihren Kindern.\n\nB.- In der Steuererklärung 2005, die am 7. Mai 2007 einging, deklarierten X und Y ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 48'318.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr.\n1'998'369.--. Dabei wurde in der Bilanz für das Jahr 2005 im Konto 2095 eine um Fr.\n50'000.-- erhöhte Garantierückstellung ausgewiesen. Die Erhöhung der\nGarantierückstellung wurde wegen eines im Jahr 2006 ausgebrochenen Rechtsstreits\nim Zusammenhang mit einem in einer im Jahr 2001 verkauften Liegenschaft erfolgten\nWassereinbruchs vorgenommen. Zudem nahmen X und Y auf fünf ihrer Immobilien\nAbschreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 88'425.-- vor. Die\nVeranlagungsbehörde nahm beim steuerbaren Einkommen eine Aufrechnung der\nRückstellung und der Abschreibungen vor und veranlagte die Steuerpflichtigen mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 230'000.--. Eine gegen diese Veranlagung\nerhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 10. März 2009\nab.\n\nC.- Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben X und Y mit Eingabe ihrer Vertreterin\nvom 9. April 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag,\ndie steuerbaren Einkünfte seien für das Steuerjahr 2005 unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge auf Fr. 91'500.-- festzulegen.\n\nMit Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragte die kantonale Verwaltung, die\nBeschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen und der\nEinspracheentscheid vom 10. März 2009 zu bestätigen. Die eidgenössische\nSteuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 9. April 2009 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR\n642.11, abgekürzt: DBG; Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten sind lediglich die Aufrechnungen der\nRückstellung in der Höhe von Fr. 50'000.-- für den Rechtsstreit sowie der auf\nverschiedene Immobilien vorgenommenen Abschreibungen strittig. In einem ersten\nSchritt ist zu prüfen, ob die im Konto 2095 \"Garantierückstellung\" vorgenommene\nRückstellung von Fr. 50'000.-- von der Vorinstanz zu Recht aufgerechnet wurde.\n\na) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den\ngesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach\nArt. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 27 Abs. 1 DBG können\nSelbstständigerwerbende geschäfts- und berufsmässig begründete Kosten in Abzug\nbringen. Diese Bestimmung entspricht im Wortlaut der Regelung des kantonalen\nSteuerrechts in Art. 40 Abs. 1 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG). Zu den\ngeschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten gehören gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a\nDBG insbesondere die Abschreibungen und Rückstellungen nach Art. 28 und 29 DBG.\n\n"}