3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen – sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021: Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz 832).