Im Jahr 2006 hat er nachweislich eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang ungewiss ist (anerkannte Provisionszahlung von Fr. 2'300.--). Die Vornahme der notwendigen Abklärungen sprengt den Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Die Streitsache ist daher zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 VRP an die Vorinstanz zurückzuweisen.