Krankenkassenprämien zu entnehmen. Gemäss Angaben im Schuldenverzeichnis haben diese im Jahr 2006 über Fr. 20'000.-- betragen. e) Unter diesen Umständen kann nicht von einer vollständigen Untersuchung mit Einsetzung sämtlicher zur Abklärung des Sachverhalts geeigneter und zumutbarer gesetzlicher Untersuchungsmittel gesprochen werden. Die Voraussetzungen für eine massive ermessensweise Erhöhung der Einspracheveranlagung waren daher nicht gegeben, weshalb der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2009 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte