Der Nachweis für die Einzahlungen war durch die Kontoauszüge bereits erbracht. Die Einzahlungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Für die weiteren Abklärungen wäre das Augenmerk daher auf die Auszahlungen zu richten gewesen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich ferner noch weitere Ungereimtheiten. Dieser macht geltend, dass es sich beim fraglichen C-Bank-Konto um sein einziges Bankkonto handle, aus dem er sämtlichen Lebensunterhalt bestreite. Laut Wertschriftenverzeichnis verfügt der Beschwerdeführer jedoch noch über ein Sparkonto bei der D-Bank. Den Auszügen des Kontos bei der C- Bank sind ferner keine Hinweise auf Belastungen von Hypothekarzinsen oder von