Die Vorinstanz hat damit den Beschwerdeführer in der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten ungerechtfertigterweise beschnitten. Trotz signalisierter Bereitschaft des Beschwerdeführers, Unterlagen zu beschaffen, beantwortete der Steuerkommissär das erste Gesuch um Fristerstreckung nicht und lehnte das zweite ab. Daran vermag die Tatsache, dass der Einsprache-Entscheid schliesslich erst am 2. Februar 2009 erging, nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass der Steuerkommissär es unterlassen hat, den Beschwerdeführer aufzufordern, Erklärungen und Beweismitteln zu den Barauszahlungen einzureichen. Der Nachweis für die Einzahlungen war durch die Kontoauszüge bereits erbracht.