24. Dezember 2008 getan. Er verwies dabei auf die umfangreiche Kontaktnahme mit Dritten innerhalb der Weihnachtszeit sowie einen Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers. Dieses Fristerstreckungsgesuch wurde vom Steuerkommissär nicht behandelt. Ein weiteres, telefonisch gestelltes Fristerstreckungsgesuch vom 14. Januar 2009 lehnte der Steuerkommissär ab, obschon die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Rechtsvertreters ärztlich bescheinigt war. Nachdem es sich in Bezug auf diese neuen Tatsachen um das erste bzw. zweite Fristerstreckungsgesuch handelte, kann nicht von einer übermässigen Verfahrensverzögerung oder trölerischem Verhalten die Rede sein.