Auch diese Aufforderung war fälschlicherweise an den Beschwerdeführer direkt adressiert mit Orientierungskopie an den Rechtsvertreter. Die Fristansetzung bis 31. Dezember 2008 erweist sich grundsätzlich als angemessen, zumal die Möglichkeit besteht, ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Dies hat der Vertreter des Beschwerdeführers am © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte