Der Beschwerdeführer hat sich gemäss nicht bestrittener Sachdarstellung anlässlich der Besprechung vom 3. Dezember 2008 anerboten, schriftliche Unterlagen zu den Zahlungen der deutschen Kunden zu liefern. Daher erfolgte am 3. Dezember 2008 eine weitere Aufforderung, Unterlagen zum Nachweis der Barzahlungen von Fr. 131'400.-- beizubringen, verbunden mit der Androhung, dass diese die Einzahlungen ansonsten als Einkommen aufgerechnet würden. Zudem wurde der Hinweis auf Vornahme einer Ermessensveranlagung oder Aussprechung einer Busse gemacht. Auch diese Aufforderung war fälschlicherweise an den Beschwerdeführer direkt adressiert mit Orientierungskopie an den Rechtsvertreter.