Obschon der Beschwerdeführer sich im Einsprache-Verfahren anwaltlich vertreten liess, war die Aufforderung nicht an dessen Rechtsvertreter, sondern an den Steuerpflichtigen persönlich gerichtet. Dass es bei dieser Beweisauflage um die Erörterung von Kontodetails ging, für welche der Beschwerdeführer ohne Anwalt zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Schreiben des Vertreters vom 24. November 2008, S. 2, act. 12/I.u), erscheint angesichts eines Gesamtbetrags von über Fr. 130'000.-- mehr als zweifelhaft. Korrekterweise wäre die Aufforderung daher an den Rechtsvertreter zu richten gewesen. Der Beschwerdeführer lieferte in der Folge einige Erklärungen zu den Einzahlungen.