131'400.--. Die Untersuchung zielte daher neu auf die Herkunft dieser Gelder ab. Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2008 aufgefordert, Unterlagen für den Nachweis sämtlicher Bareinzahlungen auf dem Privatkonto zu erbringen. Die dafür gesetzte Frist bis zum 10. Dezember 2008 war vor dem Hintergrund, dass es um eine neue Abklärung ging, sehr kurz bemessen. Obschon der Beschwerdeführer sich im Einsprache-Verfahren anwaltlich vertreten liess, war die Aufforderung nicht an dessen Rechtsvertreter, sondern an den Steuerpflichtigen persönlich gerichtet.