Eine Antwort auf das Fristerstreckungsgesuch vom 24. Dezember 2008 sei ausgeblieben und das erneute Fristerstreckungsgesuch vom 14. Januar 2009 sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen bzw. habe sich bereit erklärt, dieser nachzukommen. Diese Begleitumstände seien vom Steuerkommissär ignoriert worden, weshalb er nun den Einsprache-Entscheid erwarte.