Im Schreiben vom 15. Januar 2009 hielt der Rechtsvertreter fest, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Besprechung vom 3. Dezember 2008 anerboten habe, die entsprechenden Beweise nach Möglichkeit beizubringen. Der Steuerkommissär habe dies jedoch als unnötig bezeichnet, da solche Beweise ohnehin nicht glaubwürdig seien und letztlich das Gericht zu entscheiden haben werde. Trotzdem habe der Steuerkommissär nochmals Unterlagen zu den Bareinzahlungen verlangt. Eine Antwort auf das Fristerstreckungsgesuch vom 24. Dezember 2008 sei ausgeblieben und das erneute Fristerstreckungsgesuch vom 14. Januar 2009 sei abgewiesen worden.