Zudem sei der Beschwerdeführer in den vergangenen Tagen durch einen Spitalaufenthalt verhindert gewesen. Am 14. Januar 2009 verlangte eine Mitarbeiterin des Rechtsvertreters beim Steuerkommissär telefonisch eine weitere Fristerstreckung um eine Woche, da der Vertreter einen Skiunfall erlitten habe. Der Steuerkommissär lehnte dies ab. Er habe bereits die Fristerstreckung vom 24. Dezember 2008 nicht gutgeheissen (act. 12/I.z). Im Schreiben vom 15. Januar 2009 hielt der Rechtsvertreter fest, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Besprechung vom 3. Dezember 2008 anerboten habe, die entsprechenden Beweise nach Möglichkeit beizubringen.