Andernfalls würden diese Einzahlungen als Einkommen aufgerechnet, was eine Schlechterstellung im Einspracheverfahren zur Folge hätte (act. 12/I.x). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz um Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 15. Januar 2009. Als Begründung führte er an, dass der Nachweis des Geldflusses umfangreicher Kontaktnahmen in Deutschland bedürfe, welche in der Weihnachtszeit nicht einfach seien. Zudem sei der Beschwerdeführer in den vergangenen Tagen durch einen Spitalaufenthalt verhindert gewesen.