Gewisse Gelder habe er auch von seiner Lebenspartnerin erhalten. Es habe sich um Rückzahlungen von im Casino verspielten Beträgen gehandelt. Zudem habe er über E- Bay eine Uhr versteigert und das Geld dafür bar erhalten (act. 12/I.w). Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer im Anschluss an diese Besprechung mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 erneut auf, die fraglichen Bareinzahlungen bis zum 31. Dezember 2008 überprüfbar nachzuweisen. Andernfalls würden diese Einzahlungen als Einkommen aufgerechnet, was eine Schlechterstellung im Einspracheverfahren zur Folge hätte (act. 12/I.x).