Aus den monatlichen Kontoauszügen der C-Bank (act. 12/I.u) ging hervor, dass im Jahr 2006 diverse Einzahlungen von grösseren Bargeldbeträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 131'400.-- erfolgt waren. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26. November 2008 aufgefordert, sämtliche Bareinzahlungen gemäss dem eingereichten Kontoauszug, total Fr. 131'400.--, bis zum 10. Dezember 2008 nachzuweisen (act. 12/I.v). Im Rahmen einer mündlichen Besprechung am 3. Dezember 2008 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Steuerkommissär, zwei deutsche Kunden hätten ihm die Gelder bar übergeben und er habe sie ihnen anschliessend wieder zurückbezahlt;