Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer auf, den entsprechenden Darlehensvertrag sowie Vergütungsbelege aller erhaltenen Überweisungen und einen Jahreskontoauszug jenes Kontos, auf welches die Beträge überwiesen worden seien, einzureichen. Nach einer Besprechung am 20. November 2008 zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Steuerkommissär übermittelte der Steuerpflichtige den detaillierten Jahreskontoauszug seines Privatkontos bei der C-Bank sowie eine schriftliche Bestätigung des fraglichen Darlehensnehmers, wonach er die beiden Provisionszahlungen in der Höhe von Fr. 7'470.-- zur Tilgung eines Darlehens zahlungshalber an den Beschwerdeführer übertragen habe.