Die beiden anderen Provisionen stellten Rückzahlungen eines kurzfristig zinslos gewährten Darlehens an eine Drittperson dar. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer auf, den entsprechenden Darlehensvertrag sowie Vergütungsbelege aller erhaltenen Überweisungen und einen Jahreskontoauszug jenes Kontos, auf welches die Beträge überwiesen worden seien, einzureichen.