d) aa) Im Einspracheverfahren wurde der Beschwerdeführer erneut mehrmals aufgefordert, eine Aufstellung und Originalbelege aller erhaltenen Provisionen für vermittelte Bankgeschäfte im Jahr 2006 einzureichen. Der Beschwerdeführer machte daraufhin geltend, eine dieser Vermittlungsprovisionen der C-Bank in der Höhe von Fr. 2'300.-- sei irrtümlicherweise nicht deklariert worden. Die beiden anderen Provisionen stellten Rückzahlungen eines kurzfristig zinslos gewährten Darlehens an eine Drittperson dar.