© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden. Auch eine durchgeführte Untersuchung brachte keine Klärung. Aufgrund der Akten stand fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 nicht deklarierte Vermittlungsprovisionen von mindestens Fr. 9'770.-- erzielt hatte, während jener sich auf den unzutreffenden Standpunkt stellte, sämtliches Einkommen sei im Lohnausweis enthalten. Die Ermessensveranlagung erfolgte daher zu Recht.