Da diese in der Steuererklärung nicht deklariert worden waren, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die allfällige Vornahme einer Ermessensveranlagung auf, sämtliche im Jahr 2006 erzielten Vermittlungsprovisionen offenzulegen. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er ausschliesslich für den "B-Konzern" tätig gewesen sei und alle Provisionszahlungen im Lohnausweis enthalten seien. In der Folge nahm die Vorinstanz die Veranlagung vor. Dem Beschwerdeführer wurden bei den Einkünften ermessensweise Fr. 20'000.-- an Provisionszahlungen aufgerechnet. Die Steuerfaktoren konnten mangels vollständiger