c) Der Beschwerdeführer deklarierte in der Steuererklärung 2006 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 145'212.-- (inklusive der pauschalen Spesenentschädigung). Aufgrund einer steueramtlichen Meldung stellte sich im Veranlagungsverfahren heraus, dass der Beschwerdeführer von der C-Bank im Jahr 2006 drei Vermittlungsprovisionen von insgesamt Fr. 9'770.-- erhalten hatte (act. 12/II.d). Da diese in der Steuererklärung nicht deklariert worden waren, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die allfällige Vornahme einer Ermessensveranlagung auf, sämtliche im Jahr 2006 erzielten Vermittlungsprovisionen offenzulegen.