Die Veranlagungsbehörde hat sich über die Haltbarkeit ihrer hierbei notwendigerweise anzustellenden Vermutungen zu vergewissern. Soweit als möglich sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu beachten, namentlich sind allfällige vereinzelte feststehende Tatsachen bei der Schätzung mitzuberücksichtigen (Zweifel, a.a.O., N 47 zu Art. 130 DBG). In aller Regel darf sich die Schätzung nur auf die Höhe der Steuerfaktoren beziehen. Nicht geschätzt werden darf im Allgemeinen dagegen der Grundsachverhalt, d.h. die steuerauslösenden Tatsachen (das Steuerobjekt) selbst. Erst wenn fest steht, dass Einkünfte vorhanden sind, von denen bloss die Höhe unbekannt ist, darf geschätzt werden.