88 BdBSt). Eine Ermessenveranlagung kann nicht nur vorgenommen werden, wenn die Steuerpflichtigen ihrer Pflicht, die Steuerbehörde zu informieren, nicht nachkommen, sondern auch dann, wenn die von ihnen gelieferten Angaben ungenügend sind, ungeachtet, ob ihnen die mangelhaften Auskünfte über ihre Verhältnisse zurechenbar sind (vgl. BGE 2A.426/2004 vom 23. November 2004, E. 2.1 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Entscheidend ist stets, dass der Sachverhalt nicht abklärbar und daher ungewiss ist.