veranlagt werden. Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1 DBG). Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Dieser das Veranlagungsverfahren beherrschende Untersuchungsgrundsatz findet indessen seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen nach Art. 126 Abs. 1 DBG.