Von Seiten des Beschwerdeführers sei alles unternommen worden, um die Mitwirkung zu verzögern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entsprächen Beträge in der Höhe von Fr. 131'400.-- über ein Jahr nicht gerade jenen Summen, die üblicherweise auf Lohnkonten von jedermann getätigt würden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ausgehend von sauberem Geschäftsgebaren sei das Erstellen von Belegen kein Problem. Wenn der Beschwerdeführer für ausländische Kunden als Privatbank auftrete und diese nun nicht kooperierten, so sei das Fehlen der Beweismittel nicht der Veranlagungsbehörde anzulasten.