Die Veranlagungsbehörde habe im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht auch auf die Feststellung von steuermindernden Tatsachen hinzuwirken. Umgekehrt müsse der Steuerpflichtige auch an der Feststellung von steuerbegründenden Tatsachen mitwirken, so beispielsweise bei den Einkünften. Wenn der Steuerpflichtige nicht gehörig mitwirke, vereitle er den von der Steuerbehörde zu leistenden Beweis. Die Steuerbehörde befinde sich dann in einem unverschuldeten Beweisnotstand. Die beweislos gebliebenen, unabklärbaren und ungewissen Tatsachen seien im Rahmen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte