Die Vorinstanz hält entgegen, dass der Beschwerdeführer weder im Veranlagungs- und Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren Belege oder Beweismittel eingereicht habe, welche der Behörde bei ihrer Untersuchung geholfen hätten. Der Untersuchungsgrundsatz werde durch den Grundsatz der Mitwirkung des Steuerpflichtigen ergänzt. Dieser habe Sachdarstellungs- und Beweisleistungspflichten sowie Pflichten zur Duldung von Beweiserhebungen. Der Steuerpflichtige müsse alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Die Veranlagungsbehörde habe im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht auch auf die Feststellung von steuermindernden Tatsachen hinzuwirken.