Auch insgesamt habe sein Vermögen im Jahr 2006 nicht zugenommen. Zudem habe er keinen aussergewöhnlich aufwendigen Lebensstil gepflegt. Den Nachweis, dass es sich bei den Bareinzahlungen um Provisionseinkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle, habe die Vorinstanz nicht erbracht. Die fraglichen Zahlungen seien nicht von Banken oder Versicherern in deren Namen überwiesen worden, wie dies üblich und im Fall der eingangs erwähnten drei Zahlungen der C-Bank geschehen sei. Er sei nach über zwei Jahren nicht mehr in der Lage, seine zahlreichen Bartransaktionen im Detail zu erläutern. Er bestreite sodann