a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, im Einspracheverfahren habe er rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er eine Provisionszahlung von Fr. 2'300.-- irrtümlich nicht deklariert habe. Bei den beiden anderen Zahlungen von Fr. 3'220.-- und Fr. 4'250.-- habe es sich um Rückzahlungen von kurzfristig und zinslos an einen Bekannten gewährten Darlehen gehandelt. Auf dem fraglichen Bankkonto, dem einzigen das er unterhalte, seien im Umfang von wenigstens Fr. 131'400.-- Barentnahmen vorgenommen worden. Die Schulden auf jenem Konto hätten sich im Jahr 2006 um Fr. 16'000.-- erhöht. Auch insgesamt habe sein Vermögen im Jahr 2006 nicht zugenommen.