Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdebeteiligte verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 3. September 2009 (Datum Poststempel: 4. September 2009) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und den Akten Stellung. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: