B.- Gegen diese Veranlagung erhob X mit Eingabe seines Vertreters vom 27. März 2008 Einsprache mit dem Antrag, die Aufrechnung von Fr. 20'000.-- sei fallen zu lassen. Weitere Abklärungen im Einspracheverfahren ergaben, dass der Steuerpflichtige im Jahr 2006 auf seinem Bankkonto Bareinzahlungen von Fr. 131'400.-- getätigt hatte. Mit Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2009 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut, indem es anstelle der Aufrechnung von Fr. 20'000.-- lediglich eine Provisionszahlung in der Höhe von Fr. 2'300.-- aufrechnete. Gleichzeitig nahm es jedoch wegen "nicht nachgewiesener" Zahlungseingänge auf dem Privatkonto eine Aufrechnung von Fr. 111'990.-- vor.