{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-41_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4612&type=1563347022&cHash=05566f39d1ff6b57d92f190535c721d3", "Checksum": "a4509f027f08bbbc26fe0bb8b3436282"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund steueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im Einspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/1-2009/41)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:21", "Checksum": "62e71b1193b78eba567f44f71ad3fab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund steueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im Einspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/1-2009/41).\n\naufzuheben ist. Es drängen sich einerseits weitere Untersuchungen auf, andrerseits ist\ndem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zu geben, seine Sachdarstellung mit\nden Ein- und Auszahlungen von Geldern deutscher Kunden sowie mit Zahlungen seiner\nLebenspartnerin mittels schriftlicher Belege nachzuweisen. Die Beweislast dafür liegt\nbei ihm. Das Risiko, dass solche Bestätigungen vor dem Hintergrund des Steuerstreits\nzwischen Deutschland und der Schweiz derzeit nicht erhältlich seien, hat daher der\nBeschwerdeführer zu tragen. Zumindest für die Rückzahlungen der Gelder sollte er\nunabhängig davon jedoch über entsprechende Quittungen verfügen. Falls der\nBeschwerdeführer keine glaubhaften, mit entsprechenden Beweismitteln\nuntermauerten Erklärungen für die Ein- und Auszahlungen liefern kann, ist eine\nermessensweisen Aufrechnung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit\nentgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trotz genügender sonstiger\nEinkünfte zur Bestreitung des Lebenswandels durchaus zulässig. Im Jahr 2006 hat er\nnachweislich eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang\nungewiss ist (anerkannte Provisionszahlung von Fr. 2'300.--). Die Vornahme der\nnotwendigen Abklärungen sprengt den Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Die\nStreitsache ist daher zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der\nErwägungen in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 VRP an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen\n– sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer und dem Staat je zur Hälfte\naufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist\nangemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Ziff. 362 Gerichtskostentarif,\nsGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung\n(Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren, SR 172.021: Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz 832).\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-\nEntscheid des kantonalen Steueramtes vom 2. Februar 2009 wird aufgehoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Streitsache wird zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu\nneuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n3. Der Beschwerdeführer bezahlt die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- zur Hälfte\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--; die andere Hälfte der Kosten\nträgt der Staat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13\n"}