{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-41_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4612&type=1563347022&cHash=05566f39d1ff6b57d92f190535c721d3", "Checksum": "a4509f027f08bbbc26fe0bb8b3436282"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund steueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im Einspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/1-2009/41)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:21", "Checksum": "62e71b1193b78eba567f44f71ad3fab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund steueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im Einspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/1-2009/41).\n\n131'400.--. Die Untersuchung zielte daher neu auf die Herkunft dieser Gelder ab. Der\nBeschwerdeführer wurde am 26. November 2008 aufgefordert, Unterlagen für den\nNachweis sämtlicher Bareinzahlungen auf dem Privatkonto zu erbringen. Die dafür\ngesetzte Frist bis zum 10. Dezember 2008 war vor dem Hintergrund, dass es um eine\nneue Abklärung ging, sehr kurz bemessen. Obschon der Beschwerdeführer sich im\nEinsprache-Verfahren anwaltlich vertreten liess, war die Aufforderung nicht an dessen\nRechtsvertreter, sondern an den Steuerpflichtigen persönlich gerichtet. Dass es bei\ndieser Beweisauflage um die Erörterung von Kontodetails ging, für welche der\nBeschwerdeführer ohne Anwalt zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Schreiben des\nVertreters vom 24. November 2008, S. 2, act. 12/I.u), erscheint angesichts eines\nGesamtbetrags von über Fr. 130'000.-- mehr als zweifelhaft. Korrekterweise wäre die\nAufforderung daher an den Rechtsvertreter zu richten gewesen. Der Beschwerdeführer\nlieferte in der Folge einige Erklärungen zu den Einzahlungen. Er nannte die Namen\nzweier deutscher Kunden, die ihm das Geld bar übergeben und denen er es später\nwieder ausbezahlt habe. Diese Erklärung deckt sich insofern mit den Vorgängen auf\ndem fraglichen Konto, als es nicht nur Bareinzahlungen, sondern nebst den\nordentlichen kleineren Geldbezügen auch erhebliche Barauszahlungen gibt. Diese\nübersteigen mit Fr. 216'100.-- die Einzahlungen von Fr. 131'400.-- sogar beträchtlich,\nwas wiederum Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers erweckte. Es kann ja\nnicht sein, dass in den Monaten Januar und Februar die Rückzahlung treuhänderisch\ngehaltener Gelder die Einzahlungen um Fr. 25'000.-- überstieg, wenn der Saldo per 1.\nJanuar 2006 mit Fr. 5'508.47 im Minus war.\n\nDer Beschwerdeführer hat sich gemäss nicht bestrittener Sachdarstellung anlässlich\nder Besprechung vom 3. Dezember 2008 anerboten, schriftliche Unterlagen zu den\nZahlungen der deutschen Kunden zu liefern. Daher erfolgte am 3. Dezember 2008 eine\nweitere Aufforderung, Unterlagen zum Nachweis der Barzahlungen von Fr. 131'400.--\nbeizubringen, verbunden mit der Androhung, dass diese die Einzahlungen ansonsten\nals Einkommen aufgerechnet würden. Zudem wurde der Hinweis auf Vornahme einer\nErmessensveranlagung oder Aussprechung einer Busse gemacht. Auch diese\nAufforderung war fälschlicherweise an den Beschwerdeführer direkt adressiert mit\nOrientierungskopie an den Rechtsvertreter. Die Fristansetzung bis 31. Dezember 2008\nerweist sich grundsätzlich als angemessen, zumal die Möglichkeit besteht, ein\nFristerstreckungsgesuch zu stellen. Dies hat der Vertreter des Beschwerdeführers am\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n24. Dezember 2008 getan. Er verwies dabei auf die umfangreiche Kontaktnahme mit\nDritten innerhalb der Weihnachtszeit sowie einen Spitalaufenthalt des\nBeschwerdeführers. Dieses Fristerstreckungsgesuch wurde vom Steuerkommissär\nnicht behandelt. Ein weiteres, telefonisch gestelltes Fristerstreckungsgesuch vom 14.\nJanuar 2009 lehnte der Steuerkommissär ab, obschon die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit\ndes Rechtsvertreters ärztlich bescheinigt war. Nachdem es sich in Bezug auf diese\nneuen Tatsachen um das erste bzw. zweite Fristerstreckungsgesuch handelte, kann\nnicht von einer übermässigen Verfahrensverzögerung oder trölerischem Verhalten die\nRede sein.\n\nDie Vorinstanz hat damit den Beschwerdeführer in der Wahrnehmung seiner\nMitwirkungspflichten ungerechtfertigterweise beschnitten. Trotz signalisierter\nBereitschaft des Beschwerdeführers, Unterlagen zu beschaffen, beantwortete der\nSteuerkommissär das erste Gesuch um Fristerstreckung nicht und lehnte das zweite\nab. Daran vermag die Tatsache, dass der Einsprache-Entscheid schliesslich erst am 2.\nFebruar 2009 erging, nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass der Steuerkommissär es\nunterlassen hat, den Beschwerdeführer aufzufordern, Erklärungen und Beweismitteln\nzu den Barauszahlungen einzureichen. Der Nachweis für die Einzahlungen war durch\ndie Kontoauszüge bereits erbracht. Die Einzahlungen wurden vom Beschwerdeführer\nauch nicht bestritten. Für die weiteren Abklärungen wäre das Augenmerk daher auf die\nAuszahlungen zu richten gewesen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben\nsich ferner noch weitere Ungereimtheiten. Dieser macht geltend, dass es sich beim\nfraglichen C-Bank-Konto um sein einziges Bankkonto handle, aus dem er sämtlichen\nLebensunterhalt bestreite. Laut Wertschriftenverzeichnis verfügt der Beschwerdeführer\njedoch noch über ein Sparkonto bei der D-Bank. Den Auszügen des Kontos bei der C-\nBank sind ferner keine Hinweise auf Belastungen von Hypothekarzinsen oder von\nKrankenkassenprämien zu entnehmen. Gemäss Angaben im Schuldenverzeichnis\nhaben diese im Jahr 2006 über Fr. 20'000.-- betragen.\n\ne) Unter diesen Umständen kann nicht von einer vollständigen Untersuchung mit\nEinsetzung sämtlicher zur Abklärung des Sachverhalts geeigneter und zumutbarer\ngesetzlicher Untersuchungsmittel gesprochen werden. Die Voraussetzungen für eine\nmassive ermessensweise Erhöhung der Einspracheveranlagung waren daher nicht\ngegeben, weshalb der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2009\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}