{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-41_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4612&type=1563347022&cHash=05566f39d1ff6b57d92f190535c721d3", "Checksum": "a4509f027f08bbbc26fe0bb8b3436282"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund steueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im Einspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/1-2009/41)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:21", "Checksum": "62e71b1193b78eba567f44f71ad3fab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund steueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im Einspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/1-2009/41).\n\nUnterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden. Auch eine durchgeführte Untersuchung\nbrachte keine Klärung. Aufgrund der Akten stand fest, dass der Beschwerdeführer im\nJahr 2006 nicht deklarierte Vermittlungsprovisionen von mindestens Fr. 9'770.-- erzielt\nhatte, während jener sich auf den unzutreffenden Standpunkt stellte, sämtliches\nEinkommen sei im Lohnausweis enthalten. Die Ermessensveranlagung erfolgte daher\nzu Recht.\n\nd) aa) Im Einspracheverfahren wurde der Beschwerdeführer erneut mehrmals\naufgefordert, eine Aufstellung und Originalbelege aller erhaltenen Provisionen für\nvermittelte Bankgeschäfte im Jahr 2006 einzureichen. Der Beschwerdeführer machte\ndaraufhin geltend, eine dieser Vermittlungsprovisionen der C-Bank in der Höhe von Fr.\n2'300.-- sei irrtümlicherweise nicht deklariert worden. Die beiden anderen Provisionen\nstellten Rückzahlungen eines kurzfristig zinslos gewährten Darlehens an eine\nDrittperson dar. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer auf, den\nentsprechenden Darlehensvertrag sowie Vergütungsbelege aller erhaltenen\nÜberweisungen und einen Jahreskontoauszug jenes Kontos, auf welches die Beträge\nüberwiesen worden seien, einzureichen. Nach einer Besprechung am 20. November\n2008 zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Steuerkommissär\nübermittelte der Steuerpflichtige den detaillierten Jahreskontoauszug seines\nPrivatkontos bei der C-Bank sowie eine schriftliche Bestätigung des fraglichen\nDarlehensnehmers, wonach er die beiden Provisionszahlungen in der Höhe von Fr.\n7'470.-- zur Tilgung eines\n\nDarlehens zahlungshalber an den Beschwerdeführer übertragen habe.\n\nAus den monatlichen Kontoauszügen der C-Bank (act. 12/I.u) ging hervor, dass im Jahr\n2006 diverse Einzahlungen von grösseren Bargeldbeträgen in der Höhe von insgesamt\nFr. 131'400.-- erfolgt waren. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom\n26. November 2008 aufgefordert, sämtliche Bareinzahlungen gemäss dem\neingereichten Kontoauszug, total Fr. 131'400.--, bis zum 10. Dezember 2008\nnachzuweisen (act. 12/I.v). Im Rahmen einer mündlichen Besprechung am 3. Dezember\n2008 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Steuerkommissär, zwei deutsche\nKunden hätten ihm die Gelder bar übergeben und er habe sie ihnen anschliessend\nwieder zurückbezahlt; allerdings nicht immer dieselben Beträge, teilweise gestaffelt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGewisse Gelder habe er auch von seiner Lebenspartnerin erhalten. Es habe sich um\nRückzahlungen von im Casino verspielten Beträgen gehandelt. Zudem habe er über E-\nBay eine Uhr versteigert und das Geld dafür bar erhalten (act. 12/I.w). Die Vorinstanz\nforderte den Beschwerdeführer im Anschluss an diese Besprechung mit Schreiben\nvom 3. Dezember 2008 erneut auf, die fraglichen Bareinzahlungen bis zum 31.\nDezember 2008 überprüfbar nachzuweisen. Andernfalls würden diese Einzahlungen als\nEinkommen aufgerechnet, was eine Schlechterstellung im Einspracheverfahren zur\nFolge hätte (act. 12/I.x). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 ersuchte der\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz um Gewährung einer\nFristerstreckung bis zum 15. Januar 2009. Als Begründung führte er an, dass der\nNachweis des Geldflusses umfangreicher Kontaktnahmen in Deutschland bedürfe,\nwelche in der Weihnachtszeit nicht einfach seien. Zudem sei der Beschwerdeführer in\nden vergangenen Tagen durch einen Spitalaufenthalt verhindert gewesen. Am 14.\nJanuar 2009 verlangte eine Mitarbeiterin des Rechtsvertreters beim Steuerkommissär\ntelefonisch eine weitere Fristerstreckung um eine Woche, da der Vertreter einen\nSkiunfall erlitten habe. Der Steuerkommissär lehnte dies ab. Er habe bereits die\nFristerstreckung vom 24. Dezember 2008 nicht gutgeheissen (act. 12/I.z). Im Schreiben\nvom 15. Januar 2009 hielt der Rechtsvertreter fest, dass der Beschwerdeführer sich\nanlässlich der Besprechung vom 3. Dezember 2008 anerboten habe, die\nentsprechenden Beweise nach Möglichkeit beizubringen. Der Steuerkommissär habe\ndies jedoch als unnötig bezeichnet, da solche Beweise ohnehin nicht glaubwürdig\nseien und letztlich das Gericht zu entscheiden haben werde. Trotzdem habe der\nSteuerkommissär nochmals Unterlagen zu den Bareinzahlungen verlangt. Eine Antwort\nauf das Fristerstreckungsgesuch vom 24. Dezember 2008 sei ausgeblieben und das\nerneute Fristerstreckungsgesuch vom 14. Januar 2009 sei abgewiesen worden. Der\nBeschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen bzw. habe sich bereit\nerklärt, dieser nachzukommen. Diese Begleitumstände seien vom Steuerkommissär\nignoriert worden, weshalb er nun den Einsprache-Entscheid erwarte.\n\nbb) Die Vorinstanz hat die bereits im Veranlagungsverfahren eröffnete Untersuchung\nbetreffend die Einkünfte des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren fortgesetzt.\nWährend der Beschwerdeführer eine Provisionszahlung der Steuermeldungen in der\nHöhe von Fr. 2'300.-- anerkannte, stiess die Vorinstanz bei der Überprüfung des\nPrivatkontos des Beschwerdeführers auf Bareinzahlungen in der Höhe von Fr.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}