{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-41_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4612&type=1563347022&cHash=05566f39d1ff6b57d92f190535c721d3", "Checksum": "a4509f027f08bbbc26fe0bb8b3436282"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund steueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im Einspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/1-2009/41)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:21", "Checksum": "62e71b1193b78eba567f44f71ad3fab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund steueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im Einspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/1-2009/41).\n\nveranlagt werden. Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit den\nSteuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden\ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1 DBG). Die\nVeranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen\nUntersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Dieser das Veranlagungsverfahren\nbeherrschende Untersuchungsgrundsatz findet indessen seine Grenzen in der\nMitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen nach Art. 126 Abs. 1 DBG. Die\nSteuerpflichtigen haben danach bei der Sachverhaltsermittlung und bei der\nBeweisleistung aktiv mitzuwirken, unabhängig davon, ob sie die objektive Beweislast\ntragen (vgl. M. Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2.\nAufl. 2008, N 3 ff. zu Art. 123 DBG, N 1 ff. zu Art. 126 DBG, N 2 ff. zu Art. 130 DBG; M.\nZweifel, Die Sachverhaltsermittlung in Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 12\nf.; Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl. 1992, N 5 zu Art. 88\nBdBSt). Eine Ermessenveranlagung kann nicht nur vorgenommen werden, wenn die\nSteuerpflichtigen ihrer Pflicht, die Steuerbehörde zu informieren, nicht nachkommen,\nsondern auch dann, wenn die von ihnen gelieferten Angaben ungenügend sind,\nungeachtet, ob ihnen die mangelhaften Auskünfte über ihre Verhältnisse zurechenbar\nsind (vgl. BGE 2A.426/2004 vom 23. November 2004, E. 2.1 mit Hinweisen auf weitere\nRechtsprechung). Entscheidend ist stets, dass der Sachverhalt nicht abklärbar und\ndaher ungewiss ist. Folglich darf die Veranlagungsbehörde erst dann eine\nErmessensveranlagung vornehmen, wenn sie alle zur Abklärung des Sachverhalts\ngeeigneten, ihr zumutbaren gesetzlichen Untersuchungsmittel eingesetzt hat und sich\ndie Ungewissheit im Sachverhalt dennoch nicht beseitigen lässt, ist doch die\nErmessensveranlagung gleichsam die \"ultima ratio\" der Sachverhaltsfeststellung (vgl.\nZweifel, a.a.O., N 43 zu Art. 130 DBG).\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist bei der Ermessensveranlagung von Bedeutung,\ndass der Steuerpflichtige diese nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten\nkann. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art.\n132 Abs. 3 DBG). Erfolgte zu Recht eine Ermessensveranlagung, so hat der\nEinsprecher die Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen; es kommt zu einer\nUmkehr der Beweisführungspflicht zu Lasten des Steuerpflichtigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Veranlagungsbehörde nimmt die Ermessensveranlagung nach pflichtgemässem\nErmessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und\nLebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Ziel der\nErmessensveranlagung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen\nSachverhalt. Bei der Ermessensveranlagung hat die Behörde alle Unterlagen zu\nberücksichtigen, die ihr zur Verfügung stehen. Der Steuerpflichtige soll möglichst seiner\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend veranlagt werden. Die\nVeranlagungsbehörde hat sich über die Haltbarkeit ihrer hierbei notwendigerweise\nanzustellenden Vermutungen zu vergewissern. Soweit als möglich sind die Verhältnisse\ndes Einzelfalls zu beachten, namentlich sind allfällige vereinzelte feststehende\nTatsachen bei der Schätzung mitzuberücksichtigen (Zweifel, a.a.O., N 47 zu Art. 130\nDBG). In aller Regel darf sich die Schätzung nur auf die Höhe der Steuerfaktoren\nbeziehen. Nicht geschätzt werden darf im Allgemeinen dagegen der Grundsachverhalt,\nd.h. die steuerauslösenden Tatsachen (das Steuerobjekt) selbst. Erst wenn fest steht,\ndass Einkünfte vorhanden sind, von denen bloss die Höhe unbekannt ist, darf\ngeschätzt werden. Eine Ausnahme davon ist jedoch zu machen, wenn nicht nur ein\nspezifisches Tatbestandsmerkmal, sondern das Steuerobjekt an sich ungewiss ist. In\ndiesem Fall dürfen das gesamte Einkommen bzw. der gesamte Gewinn oder auch Teile\ndavon geschätzt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,\n2. Aufl. 2009, N 62 ff. zu Art. 130 DBG; vgl. auch GVP 1987 Nr. 22 mit Hinweis).\n\nc) Der Beschwerdeführer deklarierte in der Steuererklärung 2006 Einkünfte aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 145'212.-- (inklusive der\npauschalen Spesenentschädigung). Aufgrund einer steueramtlichen Meldung stellte\nsich im Veranlagungsverfahren heraus, dass der Beschwerdeführer von der C-Bank im\nJahr 2006 drei Vermittlungsprovisionen von insgesamt Fr. 9'770.-- erhalten hatte (act.\n12/II.d). Da diese in der Steuererklärung nicht deklariert worden waren, forderte die\nVorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die allfällige Vornahme einer\nErmessensveranlagung auf, sämtliche im Jahr 2006 erzielten Vermittlungsprovisionen\noffenzulegen. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er ausschliesslich für\nden \"B-Konzern\" tätig gewesen sei und alle Provisionszahlungen im Lohnausweis\nenthalten seien. In der Folge nahm die Vorinstanz die Veranlagung vor. Dem\nBeschwerdeführer wurden bei den Einkünften ermessensweise Fr. 20'000.-- an\nProvisionszahlungen aufgerechnet. Die Steuerfaktoren konnten mangels vollständiger\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}