{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-41_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4612&type=1563347022&cHash=05566f39d1ff6b57d92f190535c721d3", "Checksum": "a4509f027f08bbbc26fe0bb8b3436282"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund steueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im Einspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/1-2009/41)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:21", "Checksum": "62e71b1193b78eba567f44f71ad3fab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund steueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im Einspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/1-2009/41).\n\nden gesamten Lebensaufwand für die Familie über das fragliche Privatkonto. Die\nLebenspartnerin beteilige sich konsequenterweise an den Unterhaltskosten. Diese\nBeiträge erbringe sie in bar und diese Gelder würden auf sein Privatkonto fliessen.\nZudem seien ihm von zwei vermögenden deutschen Kunden vor der Finanzkrise Gelder\nanvertraut worden, welche er zurückbezahlt bzw. für diese weitergeleitet habe. Einer\nder Kunden habe über zahlreiche Lebensversicherungen verfügt, deren Rückzahlung\nim massgebenden Zeitpunkt fällig geworden sei. Der Kunde habe die Gelder bar\nabgehoben und ihm zur kurzfristigen treuhänderischen Verwaltung übergeben. Die\nKunden seien jedoch in Anbetracht der Auseinandersetzungen zwischen Deutschland\nund der Schweiz um das Bankgeheimnis nicht bereit, irgendwelche Bestätigungen\nabzugeben. Dies sei nicht ihm anzulasten. Er verfüge mit Fr. 145'000.-- über genügend\nEinkünfte, um den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten. Über sein einziges Konto bei\nder C-Bank würden sämtliche Geldflüsse abgewickelt. Das Konto habe sich im Jahr\n2006 monatelang im Minus befunden. Dies würde keinen Sinn machen, wenn er\nZusatzeinkünfte von Fr. 130'000.-- erzielt hätte. Schliesslich verbleibe eine\nUngewissheit über die Höhe der steuerbaren Faktoren. Daher wäre die Veranlagung\nnach dem Lebensaufwand, der Vermögensentwicklung oder nach Erfahrungszahlen zu\ntreffen. Auch vor diesem Hintergrund sei die Aufrechnung eines Zusatzeinkommens zu\nUnrecht erfolgt.\n\nDie Vorinstanz hält entgegen, dass der Beschwerdeführer weder im Veranlagungs- und\nEinsprache- noch im Beschwerdeverfahren Belege oder Beweismittel eingereicht habe,\nwelche der Behörde bei ihrer Untersuchung geholfen hätten. Der\nUntersuchungsgrundsatz werde durch den Grundsatz der Mitwirkung des\nSteuerpflichtigen ergänzt. Dieser habe Sachdarstellungs- und Beweisleistungspflichten\nsowie Pflichten zur Duldung von Beweiserhebungen. Der Steuerpflichtige müsse alles\ntun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Die\nVeranlagungsbehörde habe im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht auch auf die\nFeststellung von steuermindernden Tatsachen hinzuwirken. Umgekehrt müsse der\nSteuerpflichtige auch an der Feststellung von steuerbegründenden Tatsachen\nmitwirken, so beispielsweise bei den Einkünften. Wenn der Steuerpflichtige nicht\ngehörig mitwirke, vereitle er den von der Steuerbehörde zu leistenden Beweis. Die\nSteuerbehörde befinde sich dann in einem unverschuldeten Beweisnotstand. Die\nbeweislos gebliebenen, unabklärbaren und ungewissen Tatsachen seien im Rahmen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon Ermessensveranlagungen festzustellen. Von einer Mitwirkung des\nBeschwerdeführers könne vorliegend nicht gesprochen werden. Der Vorinstanz habe\neine steueramtliche Meldung vorgelegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer im Jahr\n2006 mehrere Provisionszahlungen erhalten habe. Insgesamt seien 23\nSchriftenwechsel, zwei persönliche Besprechungen und vier Telefonate notwendig\ngewesen, um die Veranlagung und den Einsprache-Entscheid vornehmen zu können.\nVon Seiten des Beschwerdeführers sei alles unternommen worden, um die Mitwirkung\nzu verzögern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entsprächen Beträge in\nder Höhe von Fr. 131'400.-- über ein Jahr nicht gerade jenen Summen, die\nüblicherweise auf Lohnkonten von jedermann getätigt würden, um den Lebensunterhalt\nzu bestreiten. Ausgehend von sauberem Geschäftsgebaren sei das Erstellen von\nBelegen kein Problem. Wenn der Beschwerdeführer für ausländische Kunden als\nPrivatbank auftrete und diese nun nicht kooperierten, so sei das Fehlen der\nBeweismittel nicht der Veranlagungsbehörde anzulasten. Den Nachweis, dass Gelder\nan Dritte weitergeleitet worden seien, habe der Pflichtige selbst zu leisten. Dass ein Teil\nder Bareinzahlungen von der Lebenspartnerin stammen sollten, sei weder\nnachvollziehbar noch glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei zur Zahlung von\nUnterhaltsbeiträgen verpflichtet und bringe diese steuerlich in Abzug. Die\nLebenspartnerin habe über ein geringes Einkommen verfügt und sei nicht in der Lage\ngewesen, Rückzahlungen zu tätigen. Andere Einkommensquellen seien bei ihr nicht\nersichtlich. Die Vorinstanz habe pauschal Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit und nicht Provisionszahlungen im Speziellen aufgerechnet.\n\nb) Gemäss Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die\nVeranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz\nMahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder Steuerfaktoren mangels\nzuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. In dieser\nBestimmung werden zwei Fälle unterschieden. Einerseits berechtigt die Verletzung von\nVerfahrenspflichten zur Ermessensveranlagung, anderseits ist eine solche\nvorzunehmen, wenn keine zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.\n\nFür den Fall des Fehlens zuverlässiger Unterlagen ist entscheidend, dass der\nSachverhalt nicht abklärbar und daher ungewiss ist. Folglich darf der Steuerpflichtige\nnicht ohne vorgängige Untersuchung durch die Steuerbehörden ermessensweise\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}