{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-41_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4612&type=1563347022&cHash=05566f39d1ff6b57d92f190535c721d3", "Checksum": "a4509f027f08bbbc26fe0bb8b3436282"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund steueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im Einspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/1-2009/41)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:21", "Checksum": "62e71b1193b78eba567f44f71ad3fab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/41\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund steueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im Einspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/1-2009/41).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/41\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 20.05.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.05.2010\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Ermessensveranlagung aufgrund\nsteueramtlicher Meldungen; ermessensweise Erhöhung im\nEinspracheverfahren (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010; I/\n1-2009/41).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch lic.iur. Benno Lindegger, Rechtsanwalt, Wildeggstrasse 24, Postfach\n27, 9011 St. Gallen,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2006)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X lebt mit seiner Lebenspartnerin sowie drei gemeinsamen Kindern in seiner\nEigentumswohnung in A. Im Jahr 2006 war er als Aussendienstmitarbeiter für die B-\nVersicherung unselbständig erwerbstätig. In der Steuererklärung 2006 deklarierte er ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 68'000.-- und kein steuerbares Vermögen. Für die\ndirekte Bundessteuer 2006 wurde er mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n102'300.-- veranlagt, wobei ihm ermessensweise Provisionszahlungen von Fr.\n20'000.-- aufgerechnet wurden.\n\nB.- Gegen diese Veranlagung erhob X mit Eingabe seines Vertreters vom 27. März\n2008 Einsprache mit dem Antrag, die Aufrechnung von Fr. 20'000.-- sei fallen zu\nlassen. Weitere Abklärungen im Einspracheverfahren ergaben, dass der\nSteuerpflichtige im Jahr 2006 auf seinem Bankkonto Bareinzahlungen von Fr.\n131'400.-- getätigt hatte. Mit Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2009 hiess das\nkantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut, indem es anstelle der Aufrechnung\nvon Fr. 20'000.-- lediglich eine Provisionszahlung in der Höhe von Fr. 2'300.--\naufrechnete. Gleichzeitig nahm es jedoch wegen \"nicht nachgewiesener\"\nZahlungseingänge auf dem Privatkonto eine Aufrechnung von Fr. 111'990.-- vor. Somit\nergab sich für die direkte Bundessteuer 2006 neu ein steuerbares Einkommen von Fr.\n196'500.--.\n\nC.- Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. März 2009 und Ergänzung vom 3. April\n2009 erhob X gegen diesen Einsprache-Entscheid Beschwerde bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei\naufzuheben und das steuerbare Einkommen auf Fr. 84'510.-- zu reduzieren, unter\nKosten- und Entschädigungsfolge.\n\nMit Vernehmlassung vom 13. Mai 2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Die Beschwerdebeteiligte verzichtete stillschweigend auf\neine Stellungnahme.\n\nMit Schreiben vom 3. September 2009 (Datum Poststempel: 4. September 2009) nahm\nder Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und den Akten Stellung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen\nsowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 4. März 2009 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 3. April 2009 in\nformeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der\nVerordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h\nZiff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Umstritten ist die Einkommensaufrechnung von Bareinzahlungen auf das\nPrivatkonto des Beschwerdeführers.\n\na) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, im Einspracheverfahren habe\ner rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er eine Provisionszahlung von Fr. 2'300.--\nirrtümlich nicht deklariert habe. Bei den beiden anderen Zahlungen von Fr. 3'220.-- und\nFr. 4'250.-- habe es sich um Rückzahlungen von kurzfristig und zinslos an einen\nBekannten gewährten Darlehen gehandelt. Auf dem fraglichen Bankkonto, dem\neinzigen das er unterhalte, seien im Umfang von wenigstens Fr. 131'400.--\nBarentnahmen vorgenommen worden. Die Schulden auf jenem Konto hätten sich im\nJahr 2006 um Fr. 16'000.-- erhöht. Auch insgesamt habe sein Vermögen im Jahr 2006\nnicht zugenommen. Zudem habe er keinen aussergewöhnlich aufwendigen Lebensstil\ngepflegt. Den Nachweis, dass es sich bei den Bareinzahlungen um Provisionseinkünfte\naus selbständiger Erwerbstätigkeit handle, habe die Vorinstanz nicht erbracht. Die\nfraglichen Zahlungen seien nicht von Banken oder Versicherern in deren Namen\nüberwiesen worden, wie dies üblich und im Fall der eingangs erwähnten drei\nZahlungen der C-Bank geschehen sei. Er sei nach über zwei Jahren nicht mehr in der\nLage, seine zahlreichen Bartransaktionen im Detail zu erläutern. Er bestreite sodann\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}