4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 400.--. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6