Vielmehr ist entscheidend, dass die Tochter am 31. Dezember 2008, dem Ende der Steuerperiode, unselbständig erwerbstätig war und sich nicht mehr in schulischer oder beruflicher Ausbildung befand. Bei dieser, auch von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen Sachlage hat die Vorinstanz den Kinderabzug und den erhöhten Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen zu Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.