c) Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2008 während nahezu zehn Monaten wesentliche Beiträge an ihre Tochter leisteten und damit an deren Unterhalt mindestens in der Höhe des Abzuges beitrugen. Da jedoch das Stichtagsprinzip zur Anwendung gelangt, ist die Dauer der Unterstützung nicht massgebend. Vielmehr ist entscheidend, dass die Tochter am 31. Dezember 2008, dem Ende der Steuerperiode, unselbständig erwerbstätig war und sich nicht mehr in schulischer oder beruflicher Ausbildung befand.