Dies ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinzunehmen (SGE 2008 Nr. 1 E. 2.3.3). Auch wenn es durchaus bedenkenswert wäre, den Kinderabzug pro rata temporis zuzulassen, verbietet der klare Wortlaut von Art. 213 Abs. 2 und 3 DBG zum heutigen Zeitpunkt eine entsprechende Gesetzesauslegung (vgl. allgemein Bosshard/ Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 109 ff.).