Bestehen die Verhältnisse am Stichtag, so wird undifferenziert davon ausgegangen, dass sie in der ganzen Steuerperiode bestehen (I.P. Baumgartner, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2 Auflage 2008, N 2 zu Art. 35 DBG). Dem Stichtagsprinzip liegt eine Gesamtbetrachtung zugrunde, bei der in Kauf genommen wird, dass im Einzelfall eine steuerliche Bevorzugung oder Benachteiligung eines Pflichtigen eintreten kann.