© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 700.-- und kann nur gewährt werden, wenn ein Abzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. a oder b DBG geltend gemacht werden kann. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt (Art. 213 Abs. 2 DBG). Massgebend ist der 31. Dezember. Eine anteilmässige Gewährung kommt in Frage, wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht (Art. 213 Abs. 3 DBG).