Die Vorinstanz bestreitet den geschilderten Sachverhalt nicht. Sie weist in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2009 aber darauf hin, dass A Z Ende 2008 nicht mehr in Ausbildung, sondern bereits berufstätig gewesen sei. Daher entfielen im 2008 die Abzüge für die Tochter A.