2.- Vorab ist festzuhalten, dass die Abzüge, welche Kinder betreffen, bei der direkten Bunddessteuer und bei der kantonalen Steuer nicht identisch sind. So kennt die direkte Bundessteuer keinen Abzug für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung, wie er mit dem II. Nachtrag zum St. Gallischen Steuergesetz (nGS 41-85) für die Staatsund Gemeindesteuern auf den 1. Januar 2007 neu eingeführt wurde. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die unter Ziff. 25.3 der Steuererklärung deklarierten Aufwendungen bei der direkten Bundessteuer nicht berücksichtigt.