C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y Z mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 (Poststempel) Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, der Kinderabzug und der Abzug der Ausbildungskosten seien zuzulassen. Auf die Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte am 9. Februar 2010 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: