Mit Entscheid vom 2. Dezember 2009 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache teilweise gut und nahm verschiedene Korrekturen vor. Sie liess insbesondere den für die Tochter A geltend gemachten Kinderabzug von Fr. 6'800.--, den damit verbundenen zusätzlichen Pauschalabzug von Fr. 600.-- für Sparzinsen und Versicherungsprämien sowie die Ausbildungskosten von Fr. 10'885.-- nicht zum Abzug zu und legte das steuerbare Einkommen auf Fr. 58'400.-- fest.