B.- Nachdem X und Y Z keine Steuererklärung für das Jahr 2008 eingereicht hatten, wurden sie für die direkte Bundessteuer 2008 nach Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 74'200.-- veranlagt. Am 19. September 2009 (Poststempel: 24. September 2009) erhoben sie gegen die Veranlagung Einsprache und reichten gleichzeitig die Steuererklärung für das Jahr 2008 ein. Sie deklarierten ein steuerbares Einkommen von Fr. 37'954.--.